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Wie rechne ich einen Säugling ohne eGK ab?
Wenn für Patient:innen bis zum vollendeten 3. Lebensmonat zum Zeitpunkt der Arzt-/Patientenbegegnung noch keine elektronische Gesundheitskarte vorliegt, ist für die Abrechnung das Ersatzverfahren durchzuführen. Dies ist geregelt in § 19 Abs. 1a und § 22 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte. Dazu benötigen Sie die folgenden Daten (i.d.R. von einem Elternteil):
- Bezeichnung der Krankenkasse, bei dem das Kind versichert ist
- Name und Geburtsdatum des versicherten Kindes
- Versichertenart
- Postleitzahl des Wohnorts
- Nach Möglichkeit die Versichertennummer
Bitte lassen Sie sich durch eine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) von einem Elternteil bestätigen, dass das Kind gesetzlich krankenversichert ist.