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Muss ich die elektronische Patientenakte (ePA) in meiner Praxis anbieten?
Ja, die Praxen sind angehalten, die technischen Voraussetzungen für die ePA bis zum 30. Juni 2021 zu erfüllen, da andernfalls eine Honorarkürzung in Höhe von 1 Prozent droht (§341 Abs. 6 SGB V). Sofern bei Ihnen die Kürzung aufgrund der nicht eingeführten elektronischen Patientenakte mit der Honorarkürzung aufgrund eines nicht stattgefundenen Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) in Höhe von 2,5% zeitlich zusammenfallen sollte, wird Ihr Honorar nur um die 2,5% für das nicht durchgeführte VSDM gekürzt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Infoseite zu den TI-Anwendungen.