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Benötigen Ärzt:innen in Weiterbildung/Weiterbildungsassistent:innen (ÄiW/WBA) bzw. Entlastungs-/Sicherstellungsassisten:innen einen eigenen eHBA/ePtA?
Genehmigte Assistent:innen i.S.d. § 32 Ärzte-ZV können als Ärzt:innen/Psychotherapeut:innen grundsätzlich einen elektronischen Heilberufsausweis/elektronischen Psychotherapeutenausweis (eHBA/ePtA) bei der Ärztekammer/Psychotherapeutenkammer beantragen. Assistent:innen sind zu einem eigenen eHBA/ePtA verpflichtet, wenn sie Anwendungen, wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), das elektronische Rezept (eRezept) oder elektronische Patientenakten (ePA) nutzen möchten. Da der eHBA/ePtA ein personenbezogenes Dokument ist, welches u.a. der Identifikation dient, sollte eine Nutzung des eHBA/ePtA der Vertragsärzt:innen/Vertragspsychotherapeut:innen durch Assistent:innen ausgeschlossen werden.