Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Ich kann meine Tätigkeit in einem Quartal nur eingeschränkt ausüben bzw. es ist abzusehen, dass meine Behandlungsfallzahl geringer ausfällt. Muss ich die KV im laufenden Quartal darüber informieren?
Ja, es gehört zu Ihrer vertragsärztlichen Pflicht sämtliche Umstände, die für die Gewährung von Abschlagszahlungen von Bedeutung sind, der KV unverzüglich mitzuteilen. Beachten Sie, dass daraus kein Anspruch auf individuelle Anpassung des Abschlages innerhalb desselben Quartals resultiert.