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Wann ist eine Osteodensitometrie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich?
Der Zentrale Erfahrungsaustausch der Ärztlichen Stellen (ZÄS) nach § 128 der Strahlenschutzverordnung hat eine Liste der rechtfertigenden Indikationen (RI) für die „Osteodensitometrie“ abgestimmt.
Diese Indikationsliste finden Sie hier.
Über die GOP 34600 und 34601 ist die Osteodensitometrie (Knochendichtemessung) zu Lasten der gesetzlichen Versicherung abrechenbar. Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgt bei folgenden Indikationen, die auf dem Überweisungsschein aufgeführt sein müssen:
- bei Patient:innen, die eine Fraktur ohne zuvor stattgehabtes nachweisbares adäquates Trauma erlitten haben und bei denen gleichzeitig aufgrund anamnestischer und klinischer Befunde ein begründeter Verdacht auf Osteoporose besteht (GOP 34600 EBM)
- am Schenkelhals
und/oder
- an der LWS
- zur Einleitung der Therapie/Medikation, wenn aufgrund konkreter anamnestischer und klinischer Befunde die Absicht für eine spezifische medikamentöse Therapie einer Osteoporose besteht oder zur Kontrolle und Optimierung dieser Therapie/Medikation nach 5 Jahren (GOP 34601 EBM).
- am Schenkelhals
und/oder
- an der LWS
Weitere Informationen finden Sie auf der Infoseite zur genehmigungspflichtigen Leistung.