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Themen für Ärzt:innen
Darf die Fallzahl der Praxis bei Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung (ÄiW) steigen?
In begrenztem Umfang darf die Fallzahl bei Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung (auch: Weiterbildungsassistent:in, kurz WBA) steigen.
Ja. Regelung nach Rechtsprechung: bis zu 25 Prozent Fallzahlsteigerung im Vergleich zu Quartalen ohne Ärzt:innen in Weiterbildung.
Gemäß § 32 SGB X wird die Entscheidung über die Genehmigung einer Assistenz mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall versehen, dass die Beschäftigung der Assistenz dazu dient, einen übergroßen Umfang (ab dem 2,5-fachen) der Praxis herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten. Bei einer Steigerung der Fallzahl um mehr als 25 %, ist von einer unzulässigen Praxisvergrößerung auszugehen, die möglicherweise zu einer Honorarkürzung führen kann.
Gemäß § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV darf die Beschäftigung einer Assistenz nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Auf der Grundlage der Regelungen des § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV hat die Kassenärztliche Vereinigung Berlin deshalb durch die Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung zu prüfen, dass weder die Kassenpraxis vergrößert noch ein übergroßer Praxisumfang aufrechterhalten wird.
Die Beschäftigung einer Assistenz darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Eine Aufrechterhaltung eines Übergroßen Praxisumfangs wird bei dem 2,5 fachen des Durchschnitts der Fachgruppe angenommen.
Die Prüfung einer unzulässigen Praxisausweitung findet im Rahmen der Plausibilitätsprüfung statt. Dies bedeutet, dass eine Prüfung der unzulässigen Praxisausweitung im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung nur stattfindet, wenn die weiterbildungsbefugte Person bei der Plausibiltätsprüfung auffällig wird.
Können die Auffälligkeiten nach Anhörung der Ärzt:in nicht geklärt werden, schließt sich die Prüfung an, ob die weiterbildungsbefugte Person eine Fallzahlerhöhung um mehr als 25 % aufweist, die auf die Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung zurückzuführen ist. Die Fallzahl wird verglichen mit Quartalen ohne Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung. Es darf aber nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.
Ist die Ärzt:in danach auffällig, wird die Person angehört und kann Gründe gegen die Annahme einer Kausalität zwischen Fallzahlsteigerung und Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung vorbringen (diese können zum Beispiel sein: Corona-Patientenzugang, Praxis in der Nähe hat geschlossen, etc.) Nach entsprechender Anhörung der auffälligen weiterbildungsbefugten Person ergeht ggf. eine Honorarkürzung.
In den Fällen der Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung im Rahmen der Förderung der Weiterbildung nach § 75a SGB V wird bei der Festlegung der Honorarkürzung wegen Ausdehnung der Praxis bzw. Aufrechterhaltung einer übergroßen Praxis der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Abs. 1 Satz 4 SGB V berücksichtigt, vgl. § 22a HVM Berlin.
Ein übergroßer Praxisumfang liegt vor, wenn die Arztfallzahl der weiterbildungsbefugten Person das 2,5-fachen des Fachgruppendurchschnitts (> 250 %) übersteigt. Demgegenüber liegt eine Vergrößerung des Praxisumfangs bzw. eine Ausdehnung der Praxis vor, wenn die betreuende Ärzt:in ihre aktuelle Arztfallzahl aus dem Abrechnungsquartal um mehr als 25 % gegenüber seiner historischen Arztfallzahl aus dem jeweiligen historischen Basisquartal steigert, dabei ist auf den Praxisumfang (Basis) zu Zeiten, in denen die Vertragsärzt:in selbst voll tätig war, abzustellen.
Im Rahmen der Prüfung werden die absoluten Arztfallzahlen herangezogen. Soweit es die Prüfung wegen der Vergrößerung der Praxis betrifft, wird als historisches Basisquartal in der Regel das jeweilige Vorjahresquartal herangezogen.
Die Fallzahl wird für jeden Kostenträger und über alle Gebührenordnungspositionen ermittelt. Der Kürzungsbetrag errechnet sich dann durch die Multiplikation des individuellen Fallwertes der Ärzt:in mit der Anzahl der zu kürzenden Fälle.