Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
In welchem Umfang muss ich mindestens tätig sein, um meinem Versorgungsauftrag gerecht zu werden?
Bei einem vollen Versorgungsauftrag sind die in § 19a Absatz 1 Ärzte-ZV festgelegten Mindestsprechzeiten in Höhe von 25 Stunden wöchentlich maßgeblich; bei Teilversorgungsaufträgen entsprechend weniger. Für die Prüfung der Einhaltung dieser Mindestsprechzeiten werden die folgenden Kriterien herangezogen:
- Ihre abgerechneten Fälle
- Ihre abgerechneten Leistungen: Grundlage hierfür ist der im Anhang 3 des EBM für die jeweilige Gebührenordnungsposition (GOP) festgelegte Zeitaufwand.
Weitere Informationen zu diesem Thema haben wir hier unter dem Reiter „Mindestsprechstunden“ veröffentlicht.