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Haben Patient:innen einen Anspruch darauf, dass ihnen die Hausärzt:innen einen Termin bei Fachärzt:innen vermittelt?
Ja. Das gilt laut Gesetz (§ 73 SGB V) für die „Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins“. Der erfolgreich vermittelte Termin muss innerhalb von vier Kalendertagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt liegen. Hierunter fallen keine planbaren Behandlungen, Vorsorgetermine oder Bagatellerkrankungen.
In der Gesetzesbegründung heißt es, dass eine Terminvermittlung durch die Hausärzt:innen (bzw. Kinder- und Jugendärzt:innen) insbesondere dann erforderlich ist, wenn aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls oder der Dringlichkeit nicht angemessen oder nicht zumutbar ist, dass die Patient:innen eigenständig einen Termin bei Fachärzt:innen oder über die Terminservicestelle vereinbaren.