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In welchem Umfang müssen Sprechstunden nach dem TSVG angeboten werden?
Mindestens 25 Stunden pro Woche bei einem vollen Versorgungsauftrag. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag gelten folgende Mindestzeiten pro Woche für Sprechstunden:
- dreiviertel: 18,75 Std. (= 18 Std. und 45 Min.)
- hälftig: 12,5 Std. (= 12 Std. und 30 Min.)
- viertel: 6,25 Std. (= 6 Std. und 15 Min.) -nur Angestellte-
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.