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Benötigen Vertreter:innen einen eigenen eHBA/ePtA oder kann der Ausweis des/der Vertretenen genutzt werden?
Vertreter:innen benötigen einen eigenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA/ePtA) und können nicht den Ausweis des/der Vertretenen nutzen, um beispielsweise eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder elektronisches Rezept (eRezept) zu erstellen oder eine elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen.
Da es sich beim eHBA/ePtA um ein personenbezogenes Dokument handelt, mit dem sich Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen in der „digitalen Welt“ ausweisen, sollten Dritte keinen Zugang haben. Insbesondere die Nutzung der QES-Anwendung (qualifizierte elektronische Signatur) sollte nicht durch Dritte möglich sein. Es handelt sich hierbei um eine rechtsverbindliche Unterschrift, wodurch ggf. ein (finanzieller) Schaden, auch Jahre später, durch den unberechtigten Abschluss rechtsgültiger Verträge in fremdem Namen entstehen kann.
Bezüglich der Umsetzung der Vertretungstätigkeit im Praxisverwaltungssystem (PVS) können sich Praxisinhaber:innen mit ihrem jeweiligen Praxissoftwareanbieter in Verbindung setzen.