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Wann und wo muss ich den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung einreichen?
Vertragsärzt:innen und -psychotherapeut:innen sind bei Stellung eines Antrags auf Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung sowie auf Verlangen des Zulassungsausschusses verpflichtet, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 Versicherungsgesetz (VVG) nachzuweisen. Dies gilt entsprechend für MVZ sowie für ermächtigte Ärzt:innen bzw. Psychotherapeut:innen, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Der Zulassungsausschuss bei der KV Berlin wird bis zum 20. Juli 2023 erstmals alle zugelassenen und ermächtigten Vertragsärzt:innen und –psychotherapeut:innen, medizinischen Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften dazu auffordern, ihren Berufshaftpflichtversicherungsschutz innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen.