Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Zweitmeinungsverfahren
Welche Aufgaben habe ich als Erstmeiner?
Zu Ihren Aufgaben als Erstmeiner zählen:
- die Information der Patientin oder des Patienten über ihren bzw. seinen Rechtsanspruch auf Zweitmeinung mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff
- die Aushändigung des Merkblattes des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren an die Patientin oder den Patienten zur weiteren Information
- der Hinweis auf die eingriffsspezifische Entscheidungshilfe des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
- die Mitteilung, wo eine Liste mit entsprechenden Zweitmeiner:innen bereitsteht. Hierzu hat die KBV eine Internetseite mit Suchfunktion eingerichtet
- Sollte die Patientin oder der Patient eine zweite Meinung einholen wollen, stellt die Ärztin oder der Arzt auf Wunsch alle Befunde zusammen, die der Zweitmeiner benötigt.
Bin ich verpflichtet meine Patient:innen auf ihr Recht auf Zweitmeinung hinzuweisen?
Ja, wenn Sie die Indikation gestellt haben, sind Sie nach der Richtlinie des G-BA verpflichtet, Patient:innen über deren Rechtsanspruch auf eine zweite Meinung zu informieren. Dies soll mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgen, damit die Patient:innen ausreichend Zeit haben zu entscheiden, ob sie eine Zweitmeinung einholen möchten.
Wo kann ich nachlesen, bei welchen Indikationen ein Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung besteht?
Im „Besonderen Teil“ der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren ist aufgeführt, für welche planbaren Eingriffe Patient:innen einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung haben. Die Richtlinie ist auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht.