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Wie kann ich ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Patientin ausstellen?
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot, dass bescheinigt, dass eine Arbeit ganz oder teilweise, vorübergehend oder bis zur Entbindung nicht mehr ausgeübt werden darf, kann in Deutschland von jeder approbierten Ärztin/von jedem approbierten Arzt ausgestellt werden, insbesondere jedoch von behandelnden Gynäkolog:innen, welche/r den Verlauf der Schwangerschaft und deren Risiken überwacht und kennt.
In vielen Fällen wird sich eine Unterscheidung zwischen einer Gefährdung infolge Schwangerschaft und einer Gefährdung infolge Krankheit nur schwer treffen lassen. Im Zweifel sollte ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 verordnet werden, beispielsweise bei:
- Anämie
- drohender Frühgeburt
- Risikoschwangerschaften
- Thromboseneigung
- Zervix-Insuffizienz
- Zustand nach Aborten.
Für das Beschäftigungsverbot ist ein mit eigenen Worten formuliertes ärztliches Attest nötig. Darin sollte möglichst genau und verständlich festgeschrieben werden, ob das Beschäftigungsverbot jegliche Tätigkeit am Arbeitsplatz verbietet. Manchmal kann die Schwangere leichtere Arbeiten übernehmen oder zumindest weniger Stunden am Tag arbeiten. In diesen Fällen könnte die/der Arbeitgeber:in ihr einen anderen, weniger gefährdenden Arbeitsplatz zuweisen. Im Rahmen des ärztlichen Beschäftigungsverbotes entscheidet die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt,
Das ärztliche Attest muss die Rechtsgrundlage des § 16 MuSchG sowie die voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der untersagten Tätigkeit benennen. Falls möglich, sollte die Art der Gefährdung beschrieben werden. Auf der Website des LaGetSi ist ein Muster zu finden, welches Sie verwenden können.