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Was passiert, wenn ich keinen Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachweise?
Kommen Vertragsärzt:innen/-psychotherapeut:innen der Aufforderung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht unverzüglich nach, hat der Zulassungsausschuss mit sofortiger Wirkung das Ruhen der Zulassung spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 117 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu beschließen. Endet das Ruhen der Zulassung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Beschluss über das Ruhen der Zulassung, hat der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung zu beschließen. Dies gilt entsprechend für ermächtigte Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; dies gilt hierbei mit der Maßgabe, dass anstelle des Beschlusses des Ruhens der Zulassung die Ermächtigung zu widerrufen ist.