Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Bin ich verpflichtet, Patient:innen auf Wunsch eine Einweisung in ein Krankenhaus auszustellen?
Nein. Wünschen Sie aufgrund Ihrer ärztlichen Entscheidung eine Einweisung ins Krankenhaus, so stellen Sie diese bitte wie gewohnt aus; eine Einweisung aufgrund eines Patientenwunsches hingegen wäre nicht regelkonform.
Zum Hintergrund: Nach stationären Aufenthalten und /oder operativen Eingriffen kommt es hin und wieder zu Unstimmigkeiten bzgl. der Zuständigkeit der weiteren Versorgung und der Nachsorge. Die schriftliche Empfehlung eines Krankenhauses bezüglich Einweisung zu einer Therapie, die Sie als ambulant tätiger Mediziner / tätige Medizinerin auch selbst durchführen können, ist i.d.R. als Aufforderung zu einem unwirtschaftlichen Verhalten anzusehen, für welches Sie mit Ihrer Verordnung die Verantwortung übernehmen.
Eine erneute Krankenhauseinweisung dürfen Sie selbstverständlich nicht ausstellen, denn eine Einweisung hatten Sie bereits vor stationärer Aufnahme gestellt. Zudem darf eine erneute Einweisung nicht ausgestellt werden für eine Behandlung, die Sie als Arzt/Ärztin selbst auch ambulant durchführen können.
Siehe hierzu § 115a SGB V Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus.