Im Rahmen des AOK-Vertrags zur Versorgung multimorbider Patienten kann ab dem 1. Juli der Aufwand für die Delegation ärztlicher Leistungen abgerechnet werden und MFA können Schulungen besuchen.
Ambulante medizinische Versorgung multimorbider Patienten-Vertrag: 5. Änderungsvereinbarung vom 27.06.2023 zum Vertrag vom 05.07.2019 zur besonderen patientenorientierten ambulanten medizinischen Versorgung multimorbider Patienten, gültig ab 01.07.2023
Verlängerung vom 30.06.2023 zum Vertrag vom 07.07.2022 über die Kooperation zur Durchführung von Impfungen gegen das Affenpockenvirus (Monkeypox virus) durch HIV-Schwerpunkteinrichtungen nach § 135 Abs. 2 SGB V im Land Berlin
Anlage (Teilnahmeerklärung Versicherte) zum Vertrag vom 28.06.2010 in der Fassung vom 15.07.2012 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Knappschaft; gültig ab 01.10.2010
Anlage zum Vertrag (Teilnahmeerklärung Versicherte) vom 28.06.2010 in der Fassung vom Oktober 2017 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Knappschaft; gültig ab 01.04.2023
Organigramm der KV Berlin Stand 01.07.2023 VERTRETERVERSAMMLUNG Dr. Gabriela Stempor, Vorsitzende Dr. Kerstin Zeise, stellv. Vorsitzende VORSTAND Dr. Christiane Wessel VORSTAND Dr. Burkhard Ruppert stellv. Vorstandsvorsitzende Büro VV* VORSTAND Günter Scherer Vorstandsmitglied …
Vertrag vom 28.06.2010 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10, U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Techniker Krankenkasse; gültig ab 01.07.2010 (gültig ab 01.07.2010)
Anlage zu Verträgen (Teilnahmeerklärung Kinder- und Jugendmediziner) vom 28.06.2010 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10,U11, J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Techniker Krankenkasse; gültig ab 01.07.2010 (gültig ab 01.07.2010)r)…
Anlage zum Vertrag (Teilnahmeerklärung Kinder- und Jugendmediziner) vom 28.06.2010 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Techniker Krankenkasse; gültig ab 01.07.2010 (gültig ab 01.07.2010)
Vertrag vom 28.06.2010 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Techniker Krankenkasse; gültig ab 01.07.2010 (gültig ab 01.07.2010)
Anlage zu Verträgen (Gesundheitscheckheft) vom 28.06.2010 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10,U11, J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Techniker Krankenkasse; gültig ab 01.07.2010 (gültig ab 01.07.2010)
Vertrag vom 28.06.2010 in der Fassung vom 15.07.2012 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Knappschaft; gültig ab 01.10.2010
Lesefassung des Vertrages vom 28.06.2010 in der Fassung vom 15.07.2012 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Knappschaft; gültig ab 01.04.2023
Lesefassung des Vertrags vom 28.06.2010 in der Fassung vom Oktober 2017 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Knappschaft; gültig ab 01.04.2023
Vertrag vom 28.06.2010 in der Fassung vom Oktober 2017 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Knappschaft; gültig ab 01.07.2010
1. Nachtrag zum Vertrag vom 28.06.2010 in der Fassung vom 15.07.2012 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Knappschaft; gültig ab 01.10.2010
Anlage (Teilnahmeerklärung Kinder- u. Jugendmediziner) zum Vertrag vom 28.06.2010 in der Fassung vom 15.07.2012 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Knappschaft; gültig ab 01.10.2010
Anlage zum Vertrag (Teilnahmeerklärung Versicherte) vom 28.06.2010 in der Fassung vom Oktober 2017 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 73c SGB V mit der Knappschaft; gültig ab 01.04.2023