Abrechnungsportal für Nicht-KV-Mitglieder
Nächster Abrechnungszeitraum: 1. bis 7. März
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Corona-Tests: Abrechnung für Nicht-KV-Mitglieder
Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) sieht seit dem 14. Oktober 2020 auch für Nicht-KV-Mitglieder die Möglichkeit vor, Leistungen in Zusammenhang mit der Testung von asymptomatischen Patienten über die KV Berlin mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung abzurechnen. (aktuelle Coronavirus-Testverordnung)
Bitte beachten:
Teststellen können sich nicht mehr für die Abrechnung von Coronatests bei der KV Berlin registrieren. Hintergrund: Eine Registrierung zur Abrechnung ist ohne Beauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst nicht möglich. Gemäß § 6 Abs. 2 letzter Satz TestV dürfen seit dem 1. Juli 2022 keine Neubeauftragungen durch den ÖGD erfolgen.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat festgelegt, dass der Anspruch auf präventive Coronatests nach TestV am 28. Februar 2023 endet.
Das heißt: Ab dem 1. März 2023 übernimmt der Bund dann für sämtliche präventive Coronatests nicht mehr die Kosten. Präventive Tests, die Teststellen ab dem 1. März 2023 durchführen, können nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.
Abrechnungsfristen
- Bis einschließlich November 2022 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten mussten bis spätestens 31. Januar 2022 abgerechnet werden. Eine Abrechnung dieser Leistungen/ Sachkosten darüber hinaus ist ausgeschlossen.
- Zwischen dem 1. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten müssen spätestens mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Durchführung beziehungsweise Beschaffung abgerechnet sein.
Wer darf ärztliche Leistungen erbringen – Wer darf Sachkosten abrechnen?
Neben dem Öffentlichen Gesundheitsdienst selbst sowie von ihm beauftragten Dritten können Eingliederungshilfen und Obdachlosenunterkünfte ihre Leistungen und Sachkosten im Zusammenhang mit der Testung auf SARS-CoV-2 gegenüber der KV Berlin abrechnen. Hierfür ist eine Registrierung bei der KV Berlin erforderlich.
Für alle Mitglieder der KV Berlin ist keine Registrierung notwendig. Die Abrechnung erfolgt wie bisher über eine Eingabemaske im Online-Portal der KV Berlin. Weitere Informationen für Vertragsarztpraxen finden Sie hier.
Folgende Berliner Einrichtungen und Unternehmen nach Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)) oder Testverordnung (TestV) können ausschließlich Sachkosten gegenüber der KV Berlin abrechnen:
- Krankenhäuser nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 IfSG (Hinweis: Die Abrechnung nach § 26 KHG hat Vorrang.)
- Einrichtungen für ambulantes Operieren nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 IfSG
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 IfSG / Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, auch wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TestV)
- Dialyseeinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 IfSG
- Tageskliniken nach § 23 Abs. 3 Nr. 5 IfSG
- ambulante Pflegedienste nach § 23 Abs. 3 Nr. 11 IfSG bzw. nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG
- nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG
- nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 SGB XI zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vergleichbar sind nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG
- Zahnarztpraxen nach § 23 Abs. 3 Nr. 8 IfSG
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe nach § 23 Abs. 3 Nr. 9 IfSG
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden nach § 23 Abs. 3 Nr. 10 IfSG
- Rettungsdienste nach § 23 Abs. 3 Nr. 12 IfSG
- ambulante Hospiz
- Leistungserbringer SAPV
Hinweis: Ambulante Pflegedienste und Pflegeinrichtungen, die die Voraussetzungen der § 72 SGB XI oder § 45a Absatz 3 SGB XI erfüllen, rechnen die Sachkosten für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests mit der Pflegekasse ab (Verfahren nach § 150 Abs. 2 bis 5a SGB XI).
Wie können Nicht-KV-Mitglieder Leistungen / Sachkosten abrechnen?
1. Online Registrierung zur Abrechnung
Einrichtungen oder Unternehmen, die im Rahmen der Testverordnungen Leistungen erbringen und/oder Sachkosten abrechnen möchten und noch nicht im Zusammenhang mit den vorherigen Fassungen der Verordnung mit uns abgerechnet haben, werden gebeten sich zu registrieren. Zum Online-Formular.
Sie erhalten anschließend eine Bestätigung als E-Mail.
2. Drucken Sie die E-Mail aus und übersenden Sie uns Ihre unterschriebene Registrierung an
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Grundsatzreferat,
Masurenallee 6A,
14057 Berlin
3. Nach Prüfung des Antrags übersenden wir an Sie die Registrierungsbestätigung inkl. Ihrer persönlichen Abrechnungsnummer und des Kennwortes. Mit Erhalt dieser Daten sind Sie abrechnungsberechtigt. Bitte beachten Sie:Die KV Berlin erhält aktuell eine außergewöhnlich hohe Anzahl an Anträgen, die so schnell wie möglich abgearbeitet werden. Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab.
4. Erfassen Sie die Daten für die Abrechnung und übermitteln Sie uns diese monatlich. Für die Abrechnung der Leistungen und Sachkosten sind die Anzahlen der jeweiligen Leistungen und für die Sachkosten der Gesamtbetrag für die verwendeten PoC-Antigen-Tests zu übermitteln.
5. Abrechnung der Sachkosten und Leistungen
Die erbrachten Leistungen und Sachkosten können Sie über ein Webportal der KV Berlin abrechnen. Die Zugangsdaten werden mit der Registrierungsbestätigung versandt.
Bitte beachten Sie außerdem die FAQ zur Abrechnung von Antigen-Schnelltests (§ 4a TestV)