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Online-Registrierung zur Abrechnung


Tests mittels Antigen-Schnelltests (§ 4a TestV): Häufige Fragen und Antworten zur Abrechnung und Vergütung

Auf dieser Seite hat die KV Berlin die häufigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den kostenlosen Tests nach § 4a TestV (Bürgertestung) zusammengestellt – von der Registrierung bei der KV Berlin bis zur Abrechnung und Vergütung sowie allgemeine Informationen zum Testanspruch.

Wichtig: Drittanbieter müssen für die Tests nach § 4a TestV beauftragt werden, um Leistungen und Kosten gegenüber der KV Berlin abrechnen zu können. Die Beauftragung erfolgt durch die Gesundheitsämter der Bezirke (bis November 2021 durch die Senatsgesundheitsverwaltung). 

Stand: 25.11.2022

Bitte beachten:

Teststellen können sich nicht mehr für die Abrechnung von Coronatests bei der KV Berlin registrieren. Hintergrund: Eine Registrierung zur Abrechnung ist ohne Beauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst nicht möglich. Gemäß § 6 Abs. 2 letzter Satz TestV dürfen seit dem 1. Juli 2022 keine Neubeauftragungen durch den ÖGD erfolgen.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat festgelegt, dass der Anspruch auf präventive Coronatests nach TestV am 28. Februar 2023 endet. 
Das heißt: Ab dem 1. März 2023 übernimmt der Bund dann für sämtliche präventive Coronatests nicht mehr die Kosten. Präventive Tests, die Teststellen ab dem 1. März 2023 durchführen, können nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.

Abrechnungsfristen
- Bis einschließlich November 2022 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten mussten bis spätestens 31. Januar 2022 abgerechnet werden. Eine Abrechnung dieser Leistungen/ Sachkosten darüber hinaus ist ausgeschlossen. 
- Zwischen dem 1. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten müssen spätestens mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Durchführung beziehungsweise Beschaffung abgerechnet sein.

Häufige Fragen und Antworten


Beauftragung als Teststelle

1. Was bedeutet „Beauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“?
In Berlin wurden Teststellen seit November 2021 von den Gesundheitsämtern der Bezirke beauftragt. Davor wurden Beauftragungen durch die Senatsgesundheitsverwaltung erteilt. Nur mit einer offiziellen Beauftragung können Teststellen betrieben werden. Diese Beauftragung ist auch Voraussetzung, um sich bei der KV Berlin für eine Abrechnung der Testungen zu registrieren. Seit dem 1. Juli 2022 dürfen keine neuen Beauftragungen Dritter durch die Senatsverwaltung mehr erfolgen (§ 6 Abs. 2 letzter Satz TestV).
Bitte haben Sie Verständnis, dass die KV Berlin keine Fragen zur Beauftragung als Teststelle beantworten kann. Hierfür sind die Gesundheitsämter der Bezirke zuständig.

2. Meine Teststelle war längere Zeit geschlossen. Wie kann ich den Betrieb am selben Ort wieder aufnehmen?
Sie können den Betrieb einer Teststelle wieder aufnehmen, wenn Sie:

  • unter dem bisherigen Betreiber, 
  • unter alter Adresse, 
  • in gleichen Räumlichkeiten, 
  • mit gleichem Hygienekonzept und 
  • mit mindestens gleich qualifiziertem Personal arbeiten.

Bitte teilen Sie die Wiederaufnahme des Betriebs der Senatsgesundheitsverwaltung per E-Mail mit. Schreiben Sie außerdem eine E-Mail an an

3. Kann ich als beauftragte Teststelle den Betrieb an einem anderen Ort aufnehmen?
Nein. Wenn Sie bereits als Teststelle von der Senatsgesundheitsverwaltung beauftragt wurden, benötigt die Teststelle eine neue Beauftragung, wenn Sie den Betrieb unter neuen Voraussetzungen (z.B. andere Adresse oder Räumlichkeiten, neuer Betreiber, anderes Hygienekonzept) aufnehmen.

Seit dem 1. Juli 2022 dürfen keine neuen Beauftragungen Dritter durch die Senatsverwaltung mehr erfolgen (§ 6 Abs. 2 letzter Satz TestV).


    Allgemeines zur kostenlosen Testung

    4. Wer kann einen kostenlosen Test nach § 4a TestV erhalten? 

    Seit dem 30. Juni 2022 haben nicht mehr alle asymptomatischen Personen Anspruch auf eine Bürgertestung. Zum 25. November wurde der Anspruch weiter eingeschränkt. Wichtig hierbei: 

    • Die zu testenden Personen müssen Anspruchsgrundlage gegenüber den Leistungserbringer:innen nachweisen. Diese ist teilweise als Bestandteil der Auftrags- und Leistungsdokumentation aufzubewahren.
    • Für einige Personen bestand zwischen dem 30. Juni und 25. November 2022 eine Zuzahlungspflicht von 3 Euro. 

    Für folgende Personen können PoC-Antigen-Tests seit dem 25. November 2022 weiterhin im Rahmen der Bürgertestung nach §4a TestV erbracht und abgerechnet werden.

    Anspruchsberechtigte
    (§ 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer …)
    Nachweis
    1Personen nach TestV § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 (Gegenwärtige Behandlung, Betreuung, Pflege oder Unterbringung in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen bzw. Gegenwärtige Behandlung, Betreuung, Pflege oder Unterbringung in stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe bzw. dessen Besucher:innen)Amtlicher Lichtbildausweis u. Nachweis der Anspruchsberechtigung (nicht weiter definiert)
    2Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen sowie deren BeschäftigteAmtlicher Lichtbildausweis u. Nachweis der Anspruchsberechtigung  (nicht weiter definiert)
    3Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches SozialgesetzbuchAmtlicher Lichtbildausweis u. Nachweis der Anspruchsberechtigung (nicht weiter definiert)
    4Nachgewiesen mit dem Coronavirus infizierte Personen in Absonderung, bei denen die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist Amtlicher Lichtbildausweis u. Nachweis der Anspruchsberechtigung

     

    Zusätzlich anspruchsberechtigt bis 25. November 2022 waren:

    Anspruchsberechtigte
    (§ 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer …)
    NachweisZuzahlung (3 Euro/Test)
     Personen unter fünf JahrenSonstiger amtlicher Lichtbildausweis und Nachweis der AnspruchsberechtigungNein
    Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation bisher nicht gegen COVID-19-geimpft werden konnten (insbesondere Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel)Amtlicher Lichtbildausweis und ärztliches Zeugnis im Original, dass die zu testende Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kannNein
    Personen, die zum Zeitpunkt der Testung bzw. in den letzten drei Monaten vor der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen / teilgenommen habenAmtlicher Lichtbildausweis und Nachweis der AnspruchsberechtigungNein

     Personen, die am Tag der Testung,

    a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden
    b) zu einer Person Kontakt haben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken

    Amtlicher Lichtbildausweis u. Selbstauskunft über Anspruchsberechtigung u. unter 3 Euro Eigenbeteiligung
    Achtung: Selbstauskunft ist als Teil der Auftrags- und Leistungsdokumentation aufzubewahren
    Ja!
    Personen mit Statusanzeige erhöhtes Risiko in der Corona-Warn-App des RKIAmtlicher Lichtbildausweis u. Selbstauskunft über Anspruchsberechtigung u. unter 3 Euro EigenbeteiligungJa!
    Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt lebenAmtlicher Lichtbildausweis u. Nachweis Testergebnis infizierte Person + Nachweis übereinstimmende WohnanschriftNein

    5. Wie oft können Personen getestet werden?
    Testungen von Personen ohne COVID-19- Symptome können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden.

    6. Mit welchen Antigen-Tests (Schnelltests) kann die Testung durchgeführt werden?
    Es dürfen ausschließlich zugelassene PoC-Antigentests verwendet werden. Eine aktuelle Übersicht über zugelassene Schnelltests finden Sie hier. Nicht gelistete PoC-Antigen-Tests (z.B. die meisten „Spucktests“) können nicht erstattet werden. 

    7. Wie müssen die kostenlosen Testungen nach § 4a TestV dokumentiert werden?
    Testungen können nur abgerechnet werden, wenn diese ausreichend dokumentiert sind:

    • Einmaliger Nachweis der Beauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (§ 7 Absatz 5 Nr.1 TestV)
    • Kaufvertrag oder Rechnung oder Nachweis über einen unentgeltlichen Bezug (§ 7 Absatz 5 Nr. 4 TestV)
    • Je durchgeführter Leistung (§ 7 Absatz 5 Nr. 5 TestV):
      • Angaben zur getesteten Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift)
      • Art der Leistung (PoC-Antigentest und Abstrich)
      • Testgrund (immer § 4a)
      • Datum und Uhrzeit der Testung
      • Ergebnis der Testung
      • Mitteilungsweg des Testergebnisses an die getestete Person
      • Seit 30. Juni 2022: Bei der Abrechnung von Leistungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5.
    • Angabe der Individuellen Test-ID gemäß BfArM für den verwendeten PoC-Antigentest oder den Antigentest zur Eigenanwendung für jeden durchgeführten und abgerechneten Test (§ 7 Absatz 5 Nr. 6 TestV)
    • Nachweis über die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt bei positivem Testergebnis (§ 7 Absatz 5 Nr. 7 TestV)
    • schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über 
      • die Durchführung des Tests und 
      • die Vorlage eines Nachweises der Anspruchsberechtigung für eine Testung nach § 4a TestV (Lichtbildausweis)
    • je Tag und Tätigkeitsort Öffnungszeiten und Anzahl der testenden Personen (§ 7 Absatz 5 Nr. 2 TestV)

    8. Wir bieten PCR-Tests nach positiven Schnelltest an. Was ist zu beachten?
    Bei positiven Antigen-Schnelltest können Teststellen einen zweiten Abstrich für die bestätigende Diagnostik mittels Nukleinsäurennachweis (z. B. PCR) vornehmen. Diese Testung ist über die Coronavirus-Testverordnung abgedeckt und für die Person ebenfalls kostenfrei. Teststellen können den Abstrich somit als weitere Testung gegenüber der KV Berlin abrechnen. 

    Bitte beachten: Für die bestätigende Diagnostik des zweiten Abstrichs ist ein vertragsärztliches Labor mittels Muster OEGD zu beauftragen. Bitte kontaktieren Sie hierzu ein vertragsärztliches Labor, um das weitere Prozedere zu besprechen. Das Muster OEGD kann auch über die KV Berlin bezogen werden. Das von Ihnen beauftragte Labor rechnet die Leistung ebenfalls mit der KV Berlin ab.


      Registrierung bei der KV Berlin

      9. Wie kann meine Teststelle kostenlose Testungen mit der KV Berlin abrechnen?
      Durchgeführte Testungen und die Erstattung von Sachkosten können nur mit der KV Berlin abgerechnet werden, wenn 

      1. eine offizielle Beauftragung als Teststelle (siehe FAQ unter “Beauftragung als Teststelle“) erteilt wurde. 
      2. Der KV Berlin eine vollständige Registrierung online und postalisch vorliegt. 

      Ist eines der Kriterien nicht erfüllt, kann keine Abrechnung erfolgen.

      10. Wie registriere ich mich für die Abrechnung bei der KV Berlin?
      Nach Beauftragung durch die Senatsverwaltung erfolgt die Registrierung online auf der Website der KV Berlin. 

      Füllen Sie die Online-Registrierung aus. Sie erhalten anschließend die Selbsterklärung an die angegebene E-Mail-Adresse. Bitte prüfen Sie die Angaben und drucken Sie die Selbsterklärung aus. Der Ausdruck muss durch die Geschäftsführung Ihres Unternehmens unterzeichnet werden, mit Ihrem Firmenstempel gestempelt und an die KV Berlin (Masurenallee 6a, 14057 Berlin) gesendet werden. 

      Nach der Bearbeitung Ihrer Registrierung wird Ihnen die Bestätigung ihrer Registrierung per Post zugesendet. Sie erhalten mit der Bestätigung auch Ihre individuellen Zugangsdaten für das Abrechnungsportal.

      11. Welche „Grundlage nach TestV“ muss ich als beauftragter Drittanbieter (Teststelle) in der Online-Registrierung für die Testungen nach § 4a TestV auswählen?
      Als Teststelle wählen Sie die erste Auswahlmöglichkeit § 6 Abs. 1 Nr. 2: vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragter Dritter“.

      12. In der Selbsterklärung muss ich bestätigen, dass für eine beantragte Labordiagnostik ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet sein muss. Was hat es damit auf sich?
      Dieser Punkt ist nur für Labore, die z.B. PCR-Testungen durchführen relevant und betrifft Betreiber von Teststellen nicht. 
       
      13. In der Selbsterklärung muss für meine Teststelle bestätigt werden, dass ggf. ein Testkonzept beim ÖGD eingereicht wurde. Trifft das für mich zu?
      Dieser Punkt ist für Betreiber von Teststellen nicht relevant. 

      14. Wann erhalte ich die Registrierungsbestätigung?
      Die Bearbeitungsdauer variiert nach dem Registrierungsaufkommen. Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab. Testungen können Sie bereits ohne die Registrierungsbestätigung der KV Berlin durchführen (FAQ 15), sofern für die Registrierung alle erforderlichen Angaben gemacht und die erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden.

      15. Kann ich auch ohne Registrierungsbestätigung der KV Berlin Testungen durchführen?
      Ja. Wenn Sie eine offizielle Beauftragung als Teststelle haben und den Antrag auf Registrierung mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der KV eingereicht haben, können Sie ab diesem Zeitpunkt Testungen durchführen. Die Registrierung bei der KV Berlin ist für die spätere Abrechnung der Testungen zwingend notwendig. Sollten Sie Ihre Zugangsdaten für das Abrechnungsportal im ersten Abrechnungszeitraum noch nicht erhalten haben, können Sie im nächsten Monat die Testungen nachtragen (siehe FAQ 23).

      16. Wir haben eine Teststelle mit mehreren Standorten. Müssen wir für jeden Standort eine Registrierung vornehmen?
      Ja. Seit Juli 2021 muss jeder Berliner Standort Ihrer Teststelle separat bei der KV Berlin registriert sein. Eine Sammelabrechnung unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer für alle Standorte ist nicht möglich.

      17. Muss ich mich erneut registrieren, wenn meine Teststelle sich vergrößert oder einen weiteren Standort eröffnet?
      Jegliche Änderungen der für die Zertifizierung zugrundeliegenden Tatsachen müssen unverzüglich der Senatsverwaltung angezeigt werden. Neue Standorte müssen für die Abrechnung separat bei der KV Berlin registriert werden. Beachten Sie bitte, dass Sie für jeden weiteren Standort ebenfalls eine Beauftragung als Teststelle des jeweiligen Bezirks benötigen. 


        Vergütung und Kostenerstattung

        18. Wie wird die Durchführung der kostenlosen Testungen vergütet?
        Die Testungen werden pauschal mit 6 Euro (bis 25. November 2022: 7 Euro) je Test/Abstrich vergütet.

        Für Testungen bis zum 25. November 2022: Bei getesteten Personen nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 werden 4 Euro je Test/Abstrich vergütet. 

        Folgende Leistungen sind in der Pauschale enthalten: das Patientengespräch, die Entnahme von Körpermaterial (Abstrich), die Schnelltest-Diagnostik, die Ergebnismitteilung, das Ausstellen eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats sowie ggf. die Organisation der PCR-Testung bei positivem Schnelltest. 

        Bitte beachten Sie: Der Abstrich muss durch einen Dritten (Teststelle) erfolgen, damit diese Leistung abgerechnet werden kann (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 TestV). Tests zur Selbstanwendung können nicht abgerechnet werden. Auch die Abstriche beim eigenen Personal können nicht abgerechnet werden.

        Neben der Vergütung der Testung werden die Kosten für PoC-Antigentests erstattet (siehe FAQ 19).


        19. Welche Kosten werden Teststellen für die Testung erstattet?
        Die KV Berlin erstattet die Kosten für selbstbeschaffte PoC-Antigen-Schnelltests  (Sachkosten). Es werden pauschal 2 Euro je Test (bis 30. November 2022: 2,50 Euro) erstattet. Es dürfen ausschließlich zugelassene PoC-Antigentests verwendet werden. Eine aktuelle Übersicht über zugelassene Schnelltests finden Sie hier
        PoC-Antigentests, die über die Senatsgesundheitsverwaltung beschafft wurden, sind nicht über die KV Berlin abzurechnen.  

        20. Warum erfolgt die Auszahlung unregelmäßig?
        Der genaue Zeitpunkt der Auszahlung ist abhängig vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung. Bitte haben Sie Verständnis, dass die KV Berlin keine Auskunft zum Bearbeitungsstand geben kann und sehen Sie von entsprechenden Rückfragen ab.

        Generell gilt: Sobald der monatliche Meldezeitraum im Abrechnungsportal beendet ist, startet die KV Berlin mit den Berechnungen und prüft die Abrechnung auf Plausibilität (§ 7a Abs. 1 TestV). Wenn sich während der Prüfung keine Auffälligkeiten ergeben, wird die Vergütung ausgezahlt.

        Bei Auffälligkeiten schließt sich eine vertiefte Plausibilitätsprüfung an (§ 7a Abs. 2 TestV). Im Anschluss wird die Vergütung abhängig vom Prüfergebnis vollständig oder anteilig ausgezahlt. 

        21. Können wir als große Teststelle Abschlagszahlungen erhalten?
        Nein. Bei fristgerechter Übermittlung der Abrechnungsdaten erfolgt die Auszahlung monatlich. Daher sind Abschlagszahlungen nicht möglich.

        22. Wie kann ich meinen Auszahlungsbescheid einsehen?
        Teststellen, die eine Vollauszahlung für ihre Leistungen nach TestV erhalten, bekommen ihre Auszahlungsbescheide nicht mehr per Post zugestellt, sondern können diese über das Abrechnungsportal der KV Berlin herunterladen. Dort stehen ihnen die Auszahlungsbescheide ab Januar 2021 zum Download zur Verfügung.  

        Bitte beachten: Im Abrechnungsportal werden ausschließlich Bescheide über eine vollständige Auszahlung zur Verfügung gestellt. Sollte es im Rahmen der Abrechnung zu einer Kürzung der Auszahlung gekommen sein oder wurde im Rahmen der Plausibilitätsprüfung eine vertiefte Prüfung durchgeführt, werden die Bescheide über die Abrechnung weiterhin auf dem Postweg bereitgestellt. 


          Abrechnung

          23. Wie übermittle ich die Abrechnungsdaten an die KV Berlin?
          Die Abrechnungsdaten werden über das Abrechnungsportal der KV Berlin gemeldet (https://portal.kvberlin.de/). Ihre Zugangsdaten erhalten Sie postalisch mit ihrer Registrierungsbestätigung. 

          24. Wann muss ich die Abrechnungsdaten an die KV Berlin übermitteln?
          Die Abrechnungsdaten eines Monats werden zu Beginn des darauffolgenden Monats (jeweils 1. bis 7. Kalendertag) an die KV Berlin übermittelt. Zudem können Sie die Abrechnungsdaten für vier Vormonate nachträglich melden oder Korrekturen zu bereits abgerechneten Zeiträumen mitteilen. 

          Beispiel: Abrechnung der Testungen für Januar 2021

          • Abrechnung erstmals vom 1. bis 7. Februar 2022 möglich
          • Zwischen 1. Bis 7. Februar können auch die Abrechnungsdaten für die Monate September bis Dezember korrigiert werden
          • Testungen aus Januar 2021 können nachgetragen und korrigiert werden in den Abrechnungszeiträumen 1.-7. März, April, Mai, Juni

          25. Welche Abrechnungsdaten übermitteln wir an die KV Berlin?
          Sie übermitteln die Anzahl der durchgeführten Testungen für die Leistungsvergütung und die Anzahl gekaufter und verwendeter Tests für die Sachkosten.

          Leistungsvergütung:
          Geben Sie im Abrechnungsportal die Anzahl der durchgeführten Tests unter „Abstriche“ für den Abrechnungsmonat ein. 
          Sie können auch für vier Vormonate die Anzahl der Abstriche korrigieren. Dafür können Sie unter „Differenz“ (siehe Abbildung) die vormals gemeldete Anzahl erhöhen oder verringern.

          Sachkosten:
          Geben Sie im Abrechnungsportal unter Sachkosten die gekaufte und genutzte Anzahl an Tests für den entsprechenden Monat an. Unterscheiden Sie dabei zwischen:

          1. Anzahl eingesetzter PoC-Antigen-Tests zur Testung nach § 4a TestV
          2. Weitere PoC-Antigen-Tests (gemeint sind hier ausschließlich für die Testung der Mitarbeiter:innen eingesetzte PoC-Antigen-Tests)
          3. Antigen-Tests zur Eigenanwendung (ausschließlich für die Testung der Mitarbeiter:innen möglich)