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Müssen sich Patholog:innen oder Laborärzt:innen an die TI anschließen?
Ja, denn gemäß § 291 Abs. 2b SGB V mussten alle Leistungserbringer, die Versicherte ohne persönlichen Kontakt behandeln oder in die Behandlung des Versicherten einbezogen sind (also auch die Pathologen und Laborärzte) bis zum 30. Juni 2020 an die TI angeschlossen sein.
Informationen zu den TI-Komponenten sowie zur Finanzierung finden Sie hier.