Nein. Jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt, der BtM-Rezepte hat, darf dies verordnen. Die Patientin oder der Patient muss eine Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse beantragen.
Zu Ihren Aufgaben als Erstmeiner zählen:
die Information der Patientin oder des Patienten über ihren bzw. seinen Rechtsanspruch auf Zweitmeinung mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff die Aushändigung des Merkblattes des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren an die Patientin oder den Patienten…
Ja, wenn Sie die Indikation gestellt haben, sind Sie nach der Richtlinie des G-BA verpflichtet, Patient:innen über deren Rechtsanspruch auf eine zweite Meinung zu informieren. Dies soll mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgen, damit die Patient:innen ausreichend Zeit haben zu…
Im „Besonderen Teil“ der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren ist aufgeführt, für welche planbaren Eingriffe Patient:innen einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung haben. Die Richtlinie ist auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht.
Ja. Seit 2004 sind niedergelassene Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Kooperationsformen wie Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) verpflichtet, einrichtungsintern Qualitätsmanagement einzuführen (vgl. § 135a SGB V).
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Vertragsärzt:innen und -psychotherapeut:innen sind bei Stellung eines Antrags auf Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung sowie auf Verlangen des Zulassungsausschusses verpflichtet, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach §…
Kommen Vertragsärzt:innen/-psychotherapeut:innen der Aufforderung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht unverzüglich nach, hat der Zulassungsausschuss mit sofortiger Wirkung das Ruhen der Zulassung spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 117 des…
Ja, gemäß § 95e SGB V sind Vertragsärzt:innen und -psychotherapeut:innen verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Dies gilt entsprechend für MVZ sowie für ermächtigte Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, soweit für…
Das Jobsharing ermöglicht es Ihnen z. B. bei einer Zulassung in einer Einzelpraxis einen „Kooperationspartner“ zu finden. Diese Praxiskooperation kann sowohl als Senior- und Juniorpartnerschaft (d. h. als Berufsausübungsgemeinschaft) oder im Rahmen einer Anstellung erfolgen. Möglich ist Jobsharing…
Im Zuge einer Praxisabgabe können Sie auf die Zulassung verzichten, um sich in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder bei einem anderen Arzt anstellen zu lassen (Vgl. § 103 Abs. 4a und b SGB V).
Das dann folgende Anstellungsverhältnis muss…
Nein, es gibt keine Altersbeschränkung bei der Praxisübernahme oder Neuniederlassung.
Es gibt keine Altersbeschränkung, die Sie an der Aufrechterhaltung Ihrer Praxis hindert.
Die gemeinsame Berufsausübung ist die stärkste Form einer Kooperation in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass die Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ihre Patient:innen gemeinsam behandeln. Eine besondere Form einer BAG stellt das…
Sie haben verschiedene Möglichkeiten der gemeinsamen Berufsausübung oder Kooperation. Eine Übersicht über die verschiedenen Kooperationsformen (einschließlich der dafür ggf. erforderlichen Antragsformulare) finden Sie hier.
Ja. Bitte beachten Sie aber, dass derzeit die freie Niederlassungsmöglichkeit in Berlin wegen angeordneter Zulassungsbeschränkungen stark eingeschränkt ist. Insbesondere für die Gründung von Hausarztpraxen bestehen momentan jedoch gute Möglichkeiten in den Bezirken Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf…
Unter mehreren Bewerbern hat der Zulassungsausschuss nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie, bei seiner Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, unterschiedliche Kriterien zu berücksichtigen. Diese Kriterien können Sie hier nachlesen.