Hautkrebs-Screening-Vertrag mit Techniker Krankenkassen: Patienteninformation und Teilnahmeerklärung Versicherte, Anlage 1 zum Vertrag mit TK vom 30.12.2009/19./25.01.2010 über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens, gültig ab 01.01.2010
Hautkrebs-Screening-Vertrag mit Barmer GEK: Patienteninformation und Teilnahmeerklärung Versicherte, Anlage 2 zum Vertrag mit Barmer GEK vom 30.11.2011 über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens. gültig ab 01.01.2012
Die KV Berlin und die Mobil Krankenkasse haben sich auf eine Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen geeinigt. Diese tritt rückwirkend zum 1. Januar in Kraft.
Einen Monat nach der verpflichtenden Einführung hat die KBV eine kurze Online-Befragung zum E-Rezept gestartet. Bis zum 8. Februar können Arztpraxen teilnehmen.
Hautkrebs-Screening-Vertrag mit BIG direkt gesund: Teilnahmeerklärung Versicherte, Anlage 2 zum Vertrag vom 19./21.01.2010 über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens, gültig ab 01.04.2020
Vertrag vom 05.07.2019 zur besonderen patientenorientierten ambulanten medizinischen Versorgung multimorbider Patienten, Lesefassung gültig ab 01.01.2024
Ambulante medizinische Versorgung multimorbider Patienten-Vertrag: 6. Änderungsvereinbarung vom 22.12.2023 zum Vertrag vom 05.07.2019 zur besonderen patientenorientierten ambulanten medizinischen Versorgung multimorbider Patienten, gültig ab 01.01.2024
3. Änderungsvereinbarung vom 02.08.2023 zur Vereinbarung vom 30.01.2018 zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Innungskrankenkasse (IKK) nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen, gültig ab…
2. Protokollnotiz vom 02.08.2023 zur Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Innungskrankenkasse (IKK) nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen zwischen der BIG direkt gesund handelnd als…
Die Systemische Therapie steht künftig auch für die ambulante psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen als Kassenleistung zur Verfügung.
Bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit dürfen Vertragsärzt:innen zukünftig die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchführen.
Im Rahmen des AOK-Vertrags zur Versorgung multimorbider Patient:innen kann der Aufwand für die Delegation ärztlicher Leistungen weiter bis zum 30. Juni 2024 abgerechnet werden.
Anästhesist:innen können wie bisher in bestimmten Ausnahmefällen Narkosen und Analgosedierungen bei Eingriffen aus dem Abschnitt 2 des AOP-Katalogs durchführen und abrechnen.
Ergänzungsvereinbarung vom 10.01.2024 zum Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß § 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) für Versicherte der AOK NO – der Gesundheitskasse vom 29.03.2021